ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der printers-online UG (haftungsbeschränkt)

1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der printers-online UG (haftungsbeschränkt) (,‚PO“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt PO nicht an — es sei denn, PO stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn PO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen PO und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder einem Vertrag getroffen werden, sind in dem Angebot/dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Diese AGB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.

2 Angebot/Vertragsschluss

  1. Angebote der PO sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung per Brief oder Telefax. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

3 Liefer- und Leistungszeit/Lieferverzug/Annahmeverzug

  1. Liefertermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung der PO.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten der PO eintreten — hat PO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen PO nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann PO sich nur dann berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
  3. Wenn die Behinderung i. 5. d. Abs. 2 länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PO von ihrer Lieferverpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. PO ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  5. Der Vertragspartner ist, unbeschadet seines Rücktrittsrechts nach § 437 Nr. 2 BGB, zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nicht-, nicht rechtzeitiger oder sonst nicht vertragsgemäßer Leistung unsererseits nur berechtigt, wenn PO die Leistungsstörung zu vertreten hat und eine vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann PO den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht bei Eintritt des Annahmeverzugs auf den Vertragspartner über.

4 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich ausdrücklicher, abweichender Vereinbarungen gelten die Preise der PO „ab Lagerstelle“ zuzüglich einer etwa gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
  2. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Vorbehaltlich ausdrücklicher, schriftlicher, abweichender Vereinbarungen sind durch PO in Rechnung gestellte Beträge ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, insoweit die individuelle Rechnung keine anderen Zahlungsziele nennt. Gerät der Vertragspartner, der Kaufmann ist, mit der Zahlung fälliger Beträge ganz oder teilweise in Rückstand, ist PO berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. des Verzugs an Zinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu fordern. Der Nachweis eines weiter gehenden Schadens bleibt PO ausdrücklich vorbehalten.

5 Gefahrübergang

  1. Auf Verlangen des Vertragspartners wird PO eine Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen.
  2. Vorbehaltlich ausdrücklicher, schriftlicher, abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und/oder der Verminderung mit Auslieferung des Kaufgegenstandes an der Lagerstelle auf den Vertragspartner über.

6 Gewährleistung/Folgen mangelhafter Lieferung

  1. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, ist PO nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzögert sich die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung aus Gründen, die PO zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des § 7.
  2. Ansprüche des Vertragspartners gemäß Abs. 1 bestehen nur, wenn der Vertragspartner PO einen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung entdeckt werden können, sind PO unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Ablieferung, mitzuteilen. Bei vorsätzlichen Mängeln gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners wegen Falschlieferung, Unter- oder Überlieferung.

7 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen PO, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners, der arglistigen Täuschung und der Übernahme einer Produktgarantie.
  2. Die Haftung für jede Form von Fahrlässigkeit ist, außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners oder der Übernahme einer Produktgarantie auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der PO.
  4. Der Vertragspartner stellt PO von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität des von dem Vertragspartner gelieferten Gutes erhoben werden, frei.
  5. Außer in Fällen der Verletzung von Leib und Leben ist die Haftung von PO in jedem Fall auf die Höchstsumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung je Schadenfall beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8 Eigentumsvorbehalt

  1. PO bleibt bis zur vorbehaltlosen und vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die der printers-online UG (haftungsbeschränkt) aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner und seinen Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen jetzt oder künftig zustehen, Eigentümerin des Kaufgegenstandes. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PO berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch PO liegt — soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt — kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PO erklärt dies schriftlich oder PO hat den Kaufgegenstand gepfändet. Auch nach der Rücknahme des Kaufgegenstandes ist PO zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist — abzüglich angemessener Verwertungskosten — auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber PO anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Vertragspartner PO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PO die erstattungspflichtigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der PO insoweit entstehenden Ausfall.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages inkl. Umsatzsteuer an PO ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen — und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PO verpflichtet sich jedoch, die Einziehung der Forderung zu unterlassen, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber PO ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der in Satz 4 genannten Fälle ein, kann PO verlangen, dass der Vertragspartner PO unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für PO als Hersteller vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, der PO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PO das Miteigentum an der neuen Sache/den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache/entstehenden Sachen gelten die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechend.
  5. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, PO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt PO das Miteigentum an der neuen Sache/den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner PO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für PO.
  6. Der Vertragspartner tritt PO zur Sicherheit auch die Ansprüche ab, die etwa zu seinen Gunsten durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. PO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der PO.

9 Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrecht

Der Vertragspartner kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern, seine Leistungen zurückbehalten oder die Aufrechnung erklären, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von PO ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

10 Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist — soweit der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist— Düsseldorf. Unbeschadet der Regelung gemäß Satz 1 ist PO berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch vor den für dessen Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung das gesetzlich bestimmte Maß. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben sollte.

Stand: Januar 2017